Die Sorgerechtsverfügung & Sorgerechtsvollmacht

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Überblick über die Sorgerechtsverfügung & Sorgerechtsvollmacht

Was ist eine Sorgerechtsverfügung bzw. Sorgerechtsvollmacht

Die Sorgerechtsverfügung sowie die Sorgerechtsvollmacht lassen Sie beeinflussen, wer das Sorgerecht für Ihre minderjähriges/n Kind/er erhält, falls Sie dieses nicht mehr ausüben können.

Die Sorgerechtsverfügung greift dabei im Todesfall der Sorgeberechtigten.

Und die Sorgerechtsvollmacht greift bei lebzeitiger Handlungsunfähigkeit der Sorgeberechtigten, zum Beispiel durch Krankheit oder einen Unfall.

Da sich beide Dokumente sonst im Weiteren sehr ähneln und grundlegend dasselbe Ziel verfolgen, haben wir beide hier zu einem Punkt zusammengefasst.

Wer braucht eine Sorgerechtsverfügung/-vollmacht?

Beide Dokumente empfehlen sich für jeden, der das Sorgerecht für Kinder unter 18 Jahren hat.

Was passiert, wenn keine Sorgerechtsverfügung/-vollmacht vorhanden ist?

Im Falle der lebzeitigen Handlungsunfähigkeit oder des Ablebens eines Sorgeberechtigten passiert folgendes:

  • Bei gemeinsamen Sorgerecht geht das Sorgerecht des Betroffenen automatisch auf den handlungsfähigen, beziehungsweise überlebenden Elternteil über.
  • Auch wenn der betroffene Elternteil das alleinige Sorgerecht hatte, wird die elterliche Sorge dem anderen Elternteil übertragen, solange dies dem Wohle des Kindes nicht widerspricht.

Kann das Sorgerecht nicht auf einen Elternteil übertragen werden, geht das Sorgerecht NICHT automatisch auf den kirchlichen Paten oder die engsten Familienangehörigen über. Stattdessen bestimmt das Familiengericht einen Vormund, in der Regel wird das Jugendamt bestimmt.

Bedenkt man, dass in Deutschland lediglich ein Jungendamtsmitarbeiter für etwa 50 Kinder zur Verfügung steht, ist dies selten im Sinne der Eltern.

Daher empfehlen wir Eltern minderjähriger Kinder immer die Sorgerechtsdokumente auszufüllen, denn eine ordnungsgemäße und gut begründete Sorgerechtsverfügung/-vollmacht kann durch Benennung einer oder mehrerer Sorgeberechtigter eine Übernahme des Sorgerechts durch das Jugendamt meist verhindern. Das Gericht berücksichtigt diese Dokumente und folgt in der Regel dem Wunsch der Eltern, solange die ernannte Person dem Gericht nicht ungeeignet erscheint.

Die Erstellung

Wer darf eine Sorgerechtsverfügung/-vollmacht verfassen?

Jeder Elternteil, dem das Sorgerecht für ein Kind zusteht, darf eine Sorgerechtsverfügung oder -vollmacht verfassen.

Bei verheirateten Eltern wird mit der Geburt automatisch der Ehemann als Vater angenommen und das Paar erhält gemeinsames Sorgerecht. Bei unverheirateten Eltern hat nach der Geburt zunächst die Mutter das alleinige Sorgerecht. In diesem Falle kann der Vater mit einem Antrag beim Familiengericht das gemeinsame Sorgerecht erhalten.

Entgegen der Auffassung vieler Eltern steht das Benennungsrecht jedem sorgeberechtigten Elternteil einzeln zu. Ein sorgeberechtigter Elternteil könnte also unabhängig vom anderen Elternteil eine Sorgerechtsverfügung/-vollmacht anfertigen.

Haben beide Elternteile unterschiedliche Vormünder benannt, ist die Bestimmung des Letztverstorbenen maßgebend. Dies gilt auch, wenn die Benennung des Erstverstorbenen zeitlich früher getroffen wurde.

Wir empfehlen Eltern mit gemeinsamem Sorgerecht, eine gemeinsame Sorgerechtsverfügung/-vollmacht anzufertigen.

Muss eine Sorgerechtsverfügung/-vollmacht verfasst werden?

Nein. Sie sind nicht dazu verpflichtet, als Erziehungsberechtigter eine Sorgerechtsverfügung/-vollmacht zu verfassen. Allerdings raten wir Ihnen dazu, um nicht nur das Gericht über die Zukunft Ihrer Kinder entscheiden zu lassen.

Welche äußere Form hat eine Sorgerechtsverfügung/-vollmacht?

Für eine Sorgerechtsverfügung/-vollmacht ist keine notarielle Beurkundung notwendig. Das Dokument muss lediglich handschriftlich verfasst und mit der Angabe von Datum sowie Unterzeichnungsort unterschrieben sein.

Was muss Inhalt einer Sorgerechtsverfügung/-vollmacht sein?

In der Sorgerechtsverfügung/-vollmacht muss geregelt werden, wer die Personensorge und wer die Vermögenssorge erhält. Außerdem kann geregelt werden wer diese nicht erhalten soll.

Die Personensorge umfasst das Recht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen.

Die Vermögenssorge umfasst die Verwaltung des Vermögens des Kindes. Der Vormund kann das Vermögen des Kindes in Besitz nehmen und sämtliche vermögensrechtliche Entscheidungen treffen.

Es empfiehlt sich aber meistens, die Personensorge sowie die Vermögenssorge für ein Kind an dieselbe Person zu geben.

Ist eine Sorgerechtsverfügung/-vollmacht als Vordruck gültig?

Da die Sorgerechtsverfügung/-vollmacht handschriftlich verfasst werden muss, haben wir Ihnen einen Vordruck angefertigt, welcher laut Gesetz handschriftlich ausgefüllt werden muss.

Dazu finden Sie in unserer Ausfüllhilfe wichtige Formulierungshilfen. Dort erklären wir Ihnen auch, wie Sie beide Dokumente (Sorgerechtsvollmacht und -verfügung) zusammenfassen können. Das empfiehlt sich, da in den meisten Fällen ohnehin in beiden Dokumenten dieselben Personen bestimmt werden. Ihre handgeschriebene Sorgerechtsvollmacht bzw. -verfügung ist also ohne Anwalt oder notarielle Beurkundung gültig. Bevorzugen Sie dennoch einen Anwalt? Für diesen Fall haben wir Ihnen ein deutschlandweites Netzwerk von Anwälten aufgebaut, die sich auf die Erstellung von individuellen Sorgerechtsdokumenten spezialisiert haben. Als Käufer des Vorsorgepaketes bieten Ihnen diese Anwälte außerdem einen Vorzugspreis.

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Vormund in der Sorgerechtsverfügung/-vollmacht

Wer kann zum Vormund ernannt werden?

Grundsätzlich steht es den Eltern frei, wen sie zum Vormund ernennen. Es muss sich dabei nicht um Angehörige oder Verwandte handeln.

Wichtig: Das Jugendamt kann von den Eltern nicht als Vormund benannt werden. Sie dürfen auch keine dritte Person benennen, welche die Sorgerechtsfrage für Sie klären soll.

Wer kann als Vormund ausgeschlossen werden?

Eltern können in der Sorgerechtsverfügung/-vollmacht auch ohne Begründung Personen von der Vormundschaft ausschließen. Dabei muss die bestimmte Person nicht unbedingt namentlich bezeichnet werden: Es können auch ganze Personenklassen ausgeschlossen werden (etwa die ganze Verwandtschaft).

Das Jugendamt kann von den Eltern nicht als Vormund ausgeschlossen werden.

Weitergehend darf die Vormundschaft nicht übertragen werden, wenn:

  1. Der Berufene nicht geschäftsfähig ist.
  2. Der Berufene minderjährig ist oder selbst unter Betreuung steht.
  3. Der Berufene durch Anordnung der Eltern von der Vormundschaft ausgeschlossen ist.
  4. Der Berufene ein Beamter oder Religionsdiener ist, der eine besondere Erlaubnis zur Übernahme einer Vormundschaft bedarf, diese aber nicht hat.

Muss die Entscheidung begründet werden?

Grundsätzlich besteht keine rechtliche Pflicht, die Wahl des Vormundes oder des ungewollten Vormundes schriftlich zu begründen. Dennoch raten wir Ihnen dazu, die Gründe für das Gericht nachvollziehbar und verständlich darzulegen. Denn Ihr Wille bildet die wichtigste Grundlage für die Entscheidung des Gerichtes. Und je besser dieser nachvollziehbar ist, je wahrscheinlicher ist es, dass ein Gericht ihn befolgt.

Kann der Berufene seine Vormundschaft ablehnen?

Grundsätzlich besteht keine Übernahmepflicht der Vormundschaft. Wenn die ausgewählte Person die Vormundschaft nicht übernehmen will, darf sie auch nicht bestellt werden. Dies gilt allerdings nicht, wenn das Familiengericht diese Person auswählt.

Im Falle der Berufung durch das Familiengericht steht dem Berufenen ein Ablehnungsrecht zu, wenn:

  1. Der Berufene zwei oder mehr noch nicht schulpflichtige Kinder überwiegend betreut oder die ihm obliegende Fürsorge für die Familie die Ausübung des Amts erschwert.
  2. Der Berufene das 60. Lebensjahr vollendet hat.
  1. Dem Berufenen die Sorge für die Person oder das Vermögen von mehr als drei minderjährigen Kindern zusteht.
  1. Der Berufene durch Krankheit oder durch Gebrechen verhindert ist, die Vormundschaft ordnungsmäßig zu führen.
  2. Der Berufene wegen Entfernung seines Wohnsitzes vom Familiengericht die Vormundschaft nicht ohne besondere Belästigung führen kann.
  3. Der Berufene mit einem anderen zur gemeinschaftlichen Führung der Vormundschaft bestellt werden soll.
  4. Der Berufene mehr als eine Vormundschaft, Betreuung oder Pflegschaft führt (hierbei gelten die Vormundschaften oder Pflegschaften über mehrere Geschwister nur als eine)

Konstellation der Eltern bei einer Sorgerechtsverfügung/-vollmacht

Können Eltern eine gemeinsame Sorgerechtsverfügung/-vollmacht verfassen?

Ja, wir raten sogar dazu. Es reicht aus, wenn ein Elternteil die gemeinsame Sorgerechtsverfügung/-vollmacht handschriftlich anfertigt und beide sorgeberechtigten Elternteile dann unterschreiben.

Was passiert, wenn nur ein Elternteil die elterliche Sorge nicht mehr ausüben kann?

Die gemeinsame elterliche Sorge geht automatisch auf den handlungsfähigen, beziehungsweise überlebenden Elternteil über.

Wenn ein Elternteil das alleinige Sorgerecht hatte, so wird die elterliche Sorge dem überlebenden Elternteil übertragen, solange dies dem Wohle des Kindes nicht widerspricht.

Entscheidungen des Gerichts 

Ist der Wille des Kindes für das Gericht maßgeblich?

Ja. Sobald das Kind sein 14. Lebensjahr vollendet hat, steht ihm ein Widerspruchsrecht zu. Das Gericht ist dann nicht mehr an die elterliche Benennung gebunden.

Ist das Gericht an die Sorgerechtsverfügung/-vollmacht gebunden?

Der von den Eltern benannte Vormund hat grundsätzlich ein Recht auf die Vormundschaft, solange dies dem Wohlergehen des Kindes dient. Das Gericht kann den berufenen Vormund dennoch übergehen, wenn dieser infolge von Krankheit oder wegen Abwesenheit im Ausland verhindert ist. Das Gericht kann den Benannten auch übergehen, wenn seine Bestellung das Kindeswohl gefährden würde. Dazu gehört beispielsweise eine starke Entfremdung zwischen dem Benannten und dem Kind oder ein für das Kind schwer zu verkraftender Milieuwechsel.

Kann eine (nachteilige) Entscheidung angefochten werden?

Ja. Wenn der Benannte zu Unrecht übergangen wird, kann er dagegen Beschwerde einlegen.

Sorgerechtsverfügung/-vollmacht und Testament

Kann die Sorgerechtsverfügung/-vollmacht mit dem Testament verbunden werden?

Ja, das ist theoretisch möglich. Allerdings wird das Testament erst mit dem Tod der Eltern wirksam – der Sorgerechtsfall kann aber auch aus anderen Gründen eintreten, etwa wenn die Eltern geschäftsunfähig werden.

Wir empfehlen Ihnen daher die Dokumente für das Sorgerecht gesondert zu erstellen, damit das Sorgerecht unabhängig von einem Todesfall geregelt ist. Beim Aufsetzen Ihrer Sorgerechtsdokumente sollten Sie zudem darauf achten, dass keine Widersprüche zu Ihrem aufgesetzten Testament bestehen.

Aufbewahrung, Aktualisierung und Widerruf

Aufbewahrung einer Sorgerechtsverfügung/-vollmacht

Sie sollten ein Exemplar Ihrer Sorgerechtsverfügung/-vollmacht, zusammen mit Ihren anderen Vorsorge- und Notfalldokumenten, als Original in Ihrer Notfallmappe aufbewahren. Zusätzlich sollten Sie ein weiteres Original an Ihren bestellten Vormund aushändigen.

Aktualisierung einer Sorgerechtsverfügung/-vollmacht

Sie sollten regelmäßig überprüfen, ob Ihr ausgewählter Vormund immer noch für seine Aufgabe geeignet ist. Am besten aktualisieren Sie die Sorgerechtsverfügung/-vollmacht alle zwei Jahre. Dabei können Sie mit der benannten Person über die Aktualität und eventuell veränderte Lebensumstände sprechen. Die Sorgerechtsverfügung/-vollmacht gilt solange, bis das erwähnte Kind die Volljährigkeit erreicht hat.

Widerruf einer Sorgerechtsverfügung/-vollmacht

Die Benennung ist widerruflich und kann jederzeit geändert werden.

TIPP: Bei einem Widerruf sollten Sie alle existierenden Sorgerechtsverfügungen/-vollmachten vernichten.