Die Patientenverfügung

Ein Überblick

 Was ist eine Patientenverfügung?

In Deutschland bedarf jede ärztliche Behandlung der Einwilligung des Patienten. In einer Patientenverfügung halten Sie Ihre Einwilligung oder Ablehnung zu möglich anstehenden Behandlungen fest.

Sollten Sie zum Zeitpunkt der Behandlung nur noch eingeschränkt handlungs- oder mitteilungsfähig sein, ist der Arzt an Ihre Anweisung in der Patientenverfügung gebunden.

 

Wer braucht eine Patientenverfügung?

Wenn Sie starke (z. B. religiöse) Gründe haben, eine Behandlung generell abzulehnen, können Sie dies mit einer Patientenverfügung festhalten. Allerdings ist die Patientenverfügung für die meisten Menschen nur die zweitbeste Wahl, denn sie birgt einige Nachteile:

Nachteil 1: Es ist schwierig, alle Behandlungen im Vorfeld genau zu definieren. Wenn Sie die anstehende Behandlung nicht konkret beschreiben, besteht die Gefahr, dass Ihre Patientenverfügung gar nicht zur Anwendung kommt. Zudem kann es durch eine unsaubere Formulierung zu einer Behandlung kommen, die Sie gar nicht gemeint haben. Gerade für einen Laien ist es schwierig, alle möglichen Behandlungen im Vorfeld genau zu definieren und dazu klar Stellung zu beziehen.

Nachteil 2: Die Patientenverfügung ist nach der Erstellung auch für Ihren Bevollmächtigten bindend. Viele Personen haben eine Vertrauensperson zu Ihrem Bevollmächtigten für den Ernstfall ernannt. Wenn zusätzlich eine Patientenverfügung ausgefüllt wurde, ist sie für den Bevollmächtigten bindend und kann seine Entscheidungshoheit einschränken.

Daher raten wir unseren Lesern eine flexiblere Lösung: die Vorsorgevollmacht. Damit können Sie die Entscheidungsbefugnis über Ihr Leben einer vertrauten Person übertragen. Dieser Bevollmächtigte wird zum Vertreter im Willen und kann die Entscheidung für eine konkret anstehende Behandlung für Sie treffen.Was passiert, wenn keine Patientenverfügung vorhanden ist?

Sollte keine Patientenverfügung vorliegen, muss der mutmaßliche Wille des Patienten ermittelt werden. Dies gilt auch, wenn das Dokument nicht rechtskräftig oder nicht auf die konkrete Behandlung anwendbar ist.

Mögliche Anhaltspunkte für den mutmaßlichen Willen des Patienten können vom Bevollmächtigten aus der Vorsorgevollmacht erfragt werden. Weitergehend könnte eine ältere Patientenverfügung oder eine frühere Äußerung des Patienten einen Hinweis darauf geben.

Nur falls Sie keine enge Vertrauensperson benennen können, raten wir Ihnen zu einer Patientenverfügung. So können Sie sicherstellen, dass ein vom Gericht bestellter Betreuer durch die Patientenverfügung an Ihre Behandlungswünsche gebunden ist.

 

Erstellung einer Patientenverfügung

Wer darf eine Patientenverfügung verfassen?

Die Grundvoraussetzung zur Erstellung einer Patientenverfügung ist die Volljährigkeit. Minderjährige werden durch ihre gesetzlichen Vertreter, also im Regelfall die Eltern, vertreten.

Der Verfasser muss allerdings nicht geschäftsfähig sein und kann sogar mangels Geschäftsfähigkeit unter Betreuung stehen. Entscheidend ist, dass die Art, Bedeutung und Tragweite der Regelung erfasst werden.

 

Muss eine Patientenverfügung verfasst werden?

Nein. Dies geschieht aus freiem Willen – niemand ist dazu gezwungen, eine Patientenverfügung zu verfassen.

 

Welche äußere Form hat eine Patientenverfügung?

Die Erstellung einer Patientenverfügung bedarf der Schriftform, eine notarielle Beglaubigung ist nicht erforderlich.

Wir empfehlen Ihnen, Ihre Wünsche handschriftlich zu verfassen. Der Grund ist simpel: Eine Patientenverfügung muss den persönlichen Willen des Verfügenden erkennen lassen. Die Praxis hat gezeigt, dass eine handschriftlich verfasste Patientenverfügung vom Betreuungsgericht eher anerkannt wird als ein angekreuzter Vordruck.

Die Patientenverfügung muss mit Name, Anschrift, Geburtsdatum und Geburtsort eingeleitet werden. Abschließend muss das Dokument mit Angabe von Ort und Datum unterschrieben werden. All diese Punkte sind in unserem Formular berücksichtigt.

 

Was muss Inhalt einer Patientenverfügung sein?

In der Patientenverfügung legen Sie eine medizinische Behandlung oder Nichtbehandlung für einen späteren Zeitpunkt fest, an dem Sie Ihren Willen nicht mehr eindeutig äußern können. Es muss also eine klare Entscheidung für oder gegen eine bestimmte Behandlung ersichtlich sein. Allgemeine Richtlinien oder Behandlungswünsche reichen in diesem Fall nicht aus. Wir haben Ihnen daher in unserer Ausfüllhilfe konkrete Formulierungen vorgegeben, die Sie wortwörtlich verwenden können.

 

Ist eine Patientenverfügung als Vordruck gültig?

Ja, eine Patientenverfügung kann in Deutschland ohne Anwalt und Notar verfasst werden. Somit ist der Vordruck eine günstige und sichere Alternative. Unser Formular unterstützt Sie dabei, damit Sie keine wichtigen Punkte vergessen und eine rechtswirksame Form beibehalten. Bevorzugen Sie trotzdem lieber einen Anwalt? Für diesen Fall haben wir Ihnen ein deutschlandweites Netzwerk von Anwälten aufgebaut, die sich auf die Erstellung von individuellen Patientenverfügungen spezialisiert haben. Als Käufer des Vorsorgepaketes bieten Ihnen diese Anwälte außerdem einen Vorzugspreis.

Um einen qualifizierten Anwalt in Ihrer Nähe zu finden, besuchen Sie einfach unsere Seite: www.mein-vorsorgepaket.de/anwalt-finden

 

Medizinische Implikationen

Verbindlichkeit für den behandelnden Arzt

Sobald Ihre Patientenverfügung einmal rechtskonform erstellt wurde, ist sie für den behandelnden Arzt verbindlich. Dies setzt natürlich voraus, dass ihm das Dokument vorliegt.

Ihre Verwandten und sogar Ihr Bevollmächtigter können die Patientenverfügung im Nachhinein nicht mehr anfechten oder für unwirksam erklären. Sie ist und bleibt rechtlich bindend.

 

Bei schwerer Krankheit

Wenn Sie von einer schweren Krankheit betroffen sind, sollten Sie sich bei der Erstellung Ihrer Patientenverfügung von Ihrem behandelnden Arzt beraten lassen. Dadurch erlangen Sie Kenntnis über die notwendige Behandlung und mögliche Nebenwirkungen. So können Sie Ihre Patientenverfügung detaillierter formulieren.

Haben Sie in der Vergangenheit schon eine Patientenverfügung erstellt? Dann empfehlen wir Ihnen, die bestehende Patientenverfügung mit Informationen über Ihre Erkrankung zu ergänzen.

 

Regelungen zur Organspende

Bei der Organspende wird zwischen der „Lebendorganspende“ und der „Spende nach Todfeststellung“ unterschieden.

Im Rahmen dieses Vorsorgepaketes wird die Organspende nur im Rahmen der Todfeststellung relevant, denn bei Lebendspenden handelt es sich um das freiwillige Spenden unter Verwandten. Im Rahmen der Patientenverfügung können Sie angeben, ob Sie nach der Todfeststellung Ihre Organe spenden wollen. Wenn Sie einverstanden sind, können Sie zusätzlich angeben, welche Organe Sie spenden wollen.

Bitte beachten Sie, dass für Organspender lebenserhaltene Maßnahmen im Rahmen der Patientenverfügung absolut notwendig sind – sonst dürfen die Organe rein rechtlich gar nicht weitergegeben werden.

Wichtig: Wenn Sie unter keinen Umständen Ihre Organe spenden möchten, sollten Sie einen Widerspruch einlegen. Es reicht eine formlose Notierung in Ihrem Notfallausweis. 

Zur Erklärung: In Deutschland gilt die sogenannte „erweiterte Zustimmungsregelung“. Das bedeutet, dass Organe nur entnommen werden, wenn sich entweder der Betroffene selbst oder seine Angehörigen für eine Organspende ausgesprochen haben. Wenn Sie Ihre Organe nicht spenden wollen, müssen Sie in Deutschland also nichts unternehmen.

Für den Sterbefall in einem anderen Land sollten Sie aber einen Widerspruch einlegen. In Spanien oder Österreich gilt nämlich die Widerspruchsregelung: Dort geht der Staat automatisch davon aus, dass der Betroffene der Organentnahme zustimmt, sofern kein Widerspruch vorliegt. Diese Regelung gilt dann auch für Deutsche, die in Ländern mit Widerspruchsregelung sterben.

 

Aufbewahrung, Aktualisierung und Widerruf

Aufbewahrung einer Patientenverfügung

Ein Exemplar Ihrer Patientenverfügung sollten Sie, zusammen mit Ihren anderen Vorsorge- und Notfalldokumenten, als Original in Ihrer Notfallmappe aufbewahren. Zudem sollten Sie einer Vertrauensperson ein weiteres Original aushändigen.

Wir empfehlen Ihnen, unseren Notfallausweis immer bei sich zu tragen. Darin können Sie die Kontaktdaten der Person mit einem Originalexemplar vermerken. 

Wichtig: Die Patientenverfügung muss Ihrem behandelnden Arzt im Original vorliegen.

 

Aktualisierung einer Patientenverfügung

Es gibt drei wichtige Anlässe, um Ihre Patientenverfügung zu aktualisieren:

  1. Änderung der Rechtslage

Die Gesetze zur Vorsorge sind in Deutschland noch verhältnismäßig jung. Dementsprechend gibt es häufig neue Rechtsprechungen, welche eine Anpassung Ihrer Patientenverfügung erfordern. Zuletzt wurde die Rechtslage am 06.07.2016 und am 08.02.2017 deutlich angepasst.

  1. Änderungen des Gesundheitszustandes

Sollten Sie nach der Erstellung Ihrer Patientenverfügung eine schwere Krankheit erleiden, empfehlen wir Ihnen, Ihre Patientenverfügung anzupassen. Dies gilt auch, wenn sich der Status einer bestehenden Krankheit verändert.

Lassen Sie sich dabei von Ihrem behandelnden Arzt beraten. Dieser kann die notwendigen Behandlungen, weitere Behandlungsmöglichkeiten, Nebenwirkungen sowie Behandlungsgrenzen meist schon relativ genau aufzeigen.

  1. Regelmäßige Überprüfung und Aktualitätsbestätigung

Es muss für Dritte ersichtlich sein, dass die Patientenverfügung Ihren aktuellen Wünschen entspricht. Daher empfehlen wir Ihnen, das Dokument jedes Jahr durchzulesen und diese Überprüfung mit einer Unterschrift zu bestätigen. Wir haben dafür ein entsprechendes Feld in unserem Vordruck berücksichtigt.

 

Widerruf einer Patientenverfügung

Die Patientenverfügung kann jederzeit formlos widerrufen werden. Für den Widerruf ist keine Schriftform nötig, sie kann also auch mündlich oder durch „entsprechendes Verhalten“ erfolgen. Dies kann ein nachweisliches Kopfschütteln oder Nicken sein.

Wir empfehlen Ihnen dennoch, bei einem Widerruf alle existierenden Patientenverfügungen zu vernichten. Es ist daher hilfreich, eine Liste über Ihre ausgehändigten Originalexemplare zu führen.