Die Betreuungsverfügung

Überblick über die Betreuungsverfügung

Was ist eine Betreuungsverfügung?

Im Ernstfall stehen Sie auch ohne Vorsorgevollmacht nicht alleine da. In einer Notsituation greift das gesetzliche  Betreuungsverfahren – das Gericht bestellt einen Betreuer für Sie. Mit einer rechtskräftigen Betreuungsverfügung können Sie festlegen, wen Sie als gesetzlichen Betreuer bevorzugen. Dies kann eine geeignete Person aus Ihrem Freundes- oder Bekanntenkreis, aber auch eine fremde Person sein. Zudem können Sie angeben, wen Sie unter keinen Umständen als gesetzlichen Betreuer eingesetzt wissen wollen.

Die Betreuung endet bei Wiedererlangen der Handlungs-, beziehungsweise Entscheidungsfähigkeit oder – im schlimmsten Falle – mit dem Tod des Betreuten.

 

Wer braucht eine Betreuungsverfügung?

Eine Betreuungsverfügung empfiehlt sich für jeden, auch wenn bereits eine Vorsorgevollmacht ausgefüllt wurde. So haben Sie eine zusätzliche Sicherheit, falls es doch zu einem Betreuungsverfahren kommen sollte.

 

Was passiert, wenn keine Betreuungsverfügung vorhanden ist?

Wenn keine Betreuungsverfügung vorliegt – und Sie keine Vorsorgevollmacht erstellt haben – ist das Betreuungsgericht für Sie zuständig. Sie müssen also damit rechnen, dass eine unbekannte Person für Sie alle notwendigen Entscheidungen trifft.

Dies gilt auch, wenn jemand in gesundheitlichen Belangen noch selbst entscheiden kann, aber mit behördlichen oder finanziellen Belangen schon so überfordert ist, dass ein Betreuer nötig wird.

 

Die Erstellung

Wer darf eine Betreuungsverfügung verfassen?

Jede volljährige Person darf eine Betreuungsverfügung erstellen. Das ist sogar dann möglich, wenn diese Person nur teilweise geschäftsfähig oder geschäftsunfähig ist.

 

Muss eine Betreuungsverfügung verfasst werden?

Nein, niemand muss eine Betreuungsverfügung verfassen. Wir raten Ihnen dennoch dazu – sogar wenn Sie bereits eine Vorsorgevollmacht verfasst haben. Es könnte nämlich zu Situationen kommen, in denen Ihre Vorsorgevollmacht nicht greift, angefochten wird oder aus anderen Gründen nicht wirksam ist.

So können Sie sicherstellen, dass die vom Gericht ernannte Person Ihren eigenen Wünschen entspricht. In der Praxis benennen die meisten Menschen die gleiche Person, die auch in der Vorsorgevollmacht als Bevollmächtigter angegeben ist. Für diesen Zweck enthällt unsere Vorlage für Ihre Vorsorgevollmacht auch direkt eine Betreuungsverfügung. Natürlich bieten wir die Betreuungsverfügung zusätzlich auch als getrennte Vorlage an.

 

Welche äußere Form hat eine Betreuungsverfügung?

Falls eine Betreuung eingerichtet werden muss, fordert das Gericht das Originaldokument mit Unterschrift, Ort und Datum. Wir empfehlen Ihnen, das Dokument alle ein bis zwei Jahre mit aktuellem Datum erneut zu unterschreiben.

 

Was muss Inhalt einer

Betreuungsverfügung sein?

In der Betreuungsverfügung können Sie angeben, wen Sie zu Ihrem gesetzlichen Betreuer ernennen und wen Sie als Betreuer ausschließen möchten. Das Gericht ist an Ihre Angaben gebunden, solange diese Ihrem Wohlergehen dienen.

 

Ist eine Betreuungsverfügung als Vordruck gültig?

Ja, unser Formular ist rechtlich bindend. Achten Sie darauf, dass Sie das Dokument mit Unterschrift, Ort und Datum versehen. Bevorzugen Sie dennoch einen Anwalt? Unser Netzwerk von Anwälten steht Ihnen als Käufer des Vorsorgepaketes zu einem Vorzugspreis zur Verfügung. www.mein-vorsorgepaket.de/anwalt-finden

 

Betreuer in der Betreuungsverfügung

Wer kann zum Betreuer ernannt werden?

Der Betreuer muss volljährig, geschäftsfähig und sowohl praktisch als auch fachlich die anstehenden Aufgaben bewältigen können. Sie können eine vertraute Person oder auch eine fremde Person auswählen.

 

Kann der Berufene die Betreuung ablehnen?

Die Meinung des Betreuers zählt zunächst nicht. Der vom Gericht eingesetzte Betreuer ist solange zuständig, bis das Gericht ihn ablehnt. Dazu kann es kommen, wenn die Wahl des Betreuers nicht dem Wohl des Betroffenen dient oder der Betreuer erkennbar nicht mehr an der Person festhalten möchte.

 

Wer kann als Betreuer ausgeschlossen werden?

Grundsätzlich kann in einer Betreuungsverfügung jede Person als Betreuer ausgeschlossen werden.

 

Müssen die Entscheidungen begründet werden?

Nein, Sie müssen Ihre Entscheidungen nicht ausführlich begründen. Das Gericht kommt Ihrem geäußerten Wunsch in der Regel nach, solange dies Ihrem Wohlergehen dient.

 

Aufbewahrung, Aktualisierung und Widerruf

Aufbewahrung einer Betreuungsverfügung

Ein Exemplar Ihrer Betreuungsverfügung sollten Sie, zusammen mit Ihren anderen Vorsorge- und Notfalldokumenten, als Original in Ihrer Notfallmappe aufbewahren.

Zusätzlich sollten Sie Ihrem Wunschbetreuer ein weiteres Original aushändigen oder ihm Zugang zu Ihrem Original verschaffen. In einigen Bundesländern besteht auch die Möglichkeit, die Verfügung direkt beim Gericht zu hinterlegen. Das Amtsgericht Ihres Wohnortes kann Ihnen hier weitere Auskunft erteilen. Im Gegensatz zur Vorsorgevollmacht müssen Sie keinen Missbrauch des Dokuments fürchten. Der Betreuer kann nämlich erst tätig werden, wenn das Gericht das Betreuungsverfahren beendet und dem Betreuer die Betreuungsurkunde ausgehändigt hat.

 

Aktualisierung einer Betreuungsverfügung

Sie müssen Ihre Betreuungsverfügung aktualisieren, sobald Sie den Namen Ihres Wunschbetreuers ändern wollen.

Zudem kann es vorkommen, dass sich die Rechtslage verändert. Die Gesetze zur Vorsorge sind in Deutschland noch verhältnismäßig jung. Dementsprechend gibt es häufig neue Rechtsprechungen, welche eine Anpassung Ihrer Betreuungsverfügung erfordern.

Die Gesetzeslage zur Betreuungsverfügung war in den letzten Jahren aber realtiv stabil. Das letzte große Urteil fiel am 27.10.2008.

 

Widerruf einer Betreuungsverfügung

Solange Sie geschäftsfähig sind, dürfen Sie Ihre Betreuungsverfügung jederzeit widerrufen. Teilen Sie das Ihrem Wunschbetreuer am besten schriftlich mit. Lassen Sie sich das Original aushändigen und vernichten Sie alle im Umlauf befindlichen Exemplare.